Das Heilpraktikergesetz (inkl. Durchführungsverordnung = DVO) ist die rechtliche Grundlage zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.
Es definiert heilkundliche Tätigkeiten, regelt Voraussetzungen für die Erlangung der Heilerlaubnis und Einschränkungen in der Ausübung (z.B. Ausschluss von Zahnheilkunde und Verbot des Umherziehens).
In der Prüfung empfiehlt es sich die Paragraphen 1 - 6 des HeilprG sinngemäß auswendig zu beherrschen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit jemand Heilpraktiker werden kann?
Anmerkung
Die Voraussetzungen werden in der Durchführungsverordnung (DVO), insbesondere in § 2 geregelt.
§ 2 Auszug
Die Erlaubnis wird nicht erteilt
• wenn das 25. Lebensjahr des Antragstellers noch nicht vollendet ist
• wenn nicht mindestens eine abgeschlossene Hauptschulausbildung vorliegt
• wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen;
(Anmerkung: ein polizeiliches Führungszeugnis muss vorgelegt werden.)
• wenn dem Antragsteller in Folge eines körperlichen Leidens oder eines wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt;
(Anmerkung: eine ärztliche Untersuchung kann zur Voraussetzung für die Prüfung gemacht werden)
• wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Welche Möglichkeiten gibt es, damit jemand bei Suizidgefährdung auch gegen seinen Willen untergebracht werden kann?
(gemeint war die Frage aber umfassender: Welche Unterbringungsmöglichkeiten gibt es?)
Prüfling
BGB, PsychKG, Strafgesetzbuch
Anmerkung
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