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Fragen aus Kategorie "Gesetzeskunde"

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Aussagenkombination
Frage 1/3 |  Gesetzeskunde
März 2024 |  Id: 10717

Welche der nachfolgenden Aussagen zur Gesetzeslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) treffen für Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker zu?

  1. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss die Dokumentation einer Patientin /eines Patienten gemäß §630f BGB für zehn Jahre aufbewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
  2. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss einer Patientin /eines Patienten gemäß §630G BGB auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie/ihn betreffende Patientenakte gewähren.
  3. Eine Verstorbene/ein Verstorbener kann zu Lebzeiten bestimmen‚ dass niemand nach ihrem/seinem Tod in die Dokumentation einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers Einsicht nehmen darf.
  4. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf die Einsicht in die Dokumente einer Patientin/eines Patienten verweigern, wenn erhebliche therapeutische Gründe vorliegen oder erhebliche Rechte Dritter betroffen sind.
  5. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker muss gemäß § 630c BGB die Patientin/den Patienten vor Beginn der Behandlung aufklären und deren/dessen Einwilligung einholen.

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