Welche Tätigkeitsverbote schränken den Heilpraktiker ein? Wie heißen die dazugehörigen Gesetze?
Anmerkung
Kommentar: Wichtig ist, nicht nur stumpf die Tätigkeitsverbote auswendig zu lernen, sondern sich auch ein bisschen drumherum mit ihnen zu befassen, da die Prüfer gerne mal Zwischenfragen stellen. Beispiele siehe unten:
Tätigkeitsverbote für den Heilpraktiker:
Das Strafgesetzbuch § 218 legt fest, dass der HP keine Abtreibungen und keine Konfliktberatung durchführen darf.
Das Arzneimittelgesetz § 48 legt fest, dass der HP keine verschreibungspflichtigen Medikamente verschreiben darf. Ebenso ist ihm die gewerbsmäßige Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln verboten.
ACHTUNG! Hier wird gerne mal zwischen gefragt, wie zum Beispiel: Wo kann man nachschauen, welche Arzneimittel verschreibungspflichtig sind? Das ist die Rote Liste, hier sind alle Medikamente aufgelistet und es steht auch dabei ob es eben verschreibungspflichtig ist oder nicht, ansonsten könnte man auch in der Apotheke anrufen und nachfragen. Falls man doch einmal ein verschreibungspflichtiges Medikament verschreibt, ist das kein größeres Problem, da dies in der Apotheke im Normalfall bemerkt würde und dann nicht rausgegeben werden würde.
Das Betäubungsmittelgesetz § 3 legt fest, dass der HP keine Betäubungsmittel verschreiben darf. Eine Ausnahme davon bilden Opium D6 und Papaver somniferum D4 in homöopathischer Dosis.
Auch hier kann in der roten Liste nachgeschaut werden, welche Arzneimittel unter das Betäubungsmittelgesetz fallen oder zur Not in der Apotheke anrufen. Anders als beim Arzneimittelgesetz ist es hier aber sehr wohl schlimm, „aus Versehen“ ein Betäubungsmittel zu verschreiben. Damit macht man sich strafbar.
Das Bestattungsgesetz (3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens) legt fest, dass der HP keine Leichenschau durchführen und keinen Totenschein ausstellen darf.
Das Embryonenschutzgesetz § 9 legt fest, dass es dem Arzt vorbehalten ist und der HP keine künstliche Befruchtung durchführen und nicht mit Embryonen arbeiten darf.
Das Heilmittelwerbegesetz § 3 legt fest, dass der HP keine unwahre oder irreführende Werbung machen darf und kein Heilversprechen geben darf.
Das Heilpraktikergesetz § 3 (Gesetz über die berufsmäßige Ausführung der Heilkunde ohne Bestallung) legt fest, dass man den Heilpraktikerberuf nicht ohne Erlaubnis ausführen darf und dass man keine Behandlung im Umherziehen betreiben darf. § 1 (3), StGB, legt fest, dass das Führen anderer Berufsbezeichnungen außer Heilpraktiker (z.B. arztähnliche Bezeichnungen) verboten ist.
Das Verbot der Behandlung im Umherziehen heißt, dass man einen festen Praxissitz haben muss in dem man die Untersuchungen und Behandlungen durchführt und auch die Termine vorher ausmacht. Man darf nicht von Stadt zu Stadt reisen und dort die Leute behandeln, ohne einen festen Sitz zu haben.
Das Hebammengesetz § 4 legt fest, dass der HP keine Geburtshilfe leisten darf, außer im Notfall.
Als Zeitraum ist damit die Zeit ab der ersten Wehe bis zum Ablauf des Frühwochenbettes gemeint.
Genau genommen darf der HP aber zum Beispiel eine Wöchnerin behandeln, wenn es sich dabei nicht um eine Beschwerde handelt, die im Bezug auf die Geburt und das Wochenbett steht. Es lohnt sich jedoch nicht, mit den Prüfern zu diskutieren, das wird in der Regel eher negativ bewertet.
Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass die Behandlung von Personen, die an einer im IfSG § 6 genannten, namentlich meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, nach § 24 IfSG in Verbindung mit § 6 verboten ist.
Die Behandlung von Personen, die an einer in § 34 genannten, mit einem Verbot für Gemeinschaftseinrichtungen belegten Krankheit erkrankt oder dessen verdächtigt ist, ist nach § 24 IfSG in Verbindung mit § 34 verboten.
Die Behandlung von Personen, die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist nach § 24 IfSG in Verbindung mit § 7 verboten.
Die Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten ist nach § 24 IfSG verboten.
Es besteht laut § 24 IfSG in Verbindung mit § 15 ein Behandlungsverbot für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 in die Meldepflicht eingeführt wurden.
Die Ausstellung von Impfbescheinigungen und Eintragungen in den Impfausweis ist nach § 22 IfSG verboten.
Tätigkeiten mit Krankheitserregern sind nach § 44 IfSG verboten.
Kommentar: Abgesehen davon, dass das Eintragen in den Impfpass für den Heilpraktiker verboten ist, darf der HP auch den Impfstoff nicht beziehen, weil er verschreibungspflichtig ist. Er dürfte den Vorgang des Impfens unter Einbeziehen der Sorgfaltspflicht schon durchführen, aber eben weder den verschreibungspflichtigen Impfstoff beziehen, noch die Impfung in den Impfpass eintragen.
Das Kastrationsgesetz legt fest, dass der HP keine Kastration bzw. Sterilisation durchführen darf.
Kommentar: Bei der Kastration werden beim Mann die Hoden und bei der Frau die Eierstöcke entfernt. Bei der Sterilisation werden beim Mann die Samenleiter und bei der Frau die Eileiter durchtrennt.
Die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung legt fest, dass der HP nicht mit Röntgenstrahlen, radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen arbeiten darf.
Kommentar: Achtung! Das war bis 1989 noch erlaubt.
Die Strafprozessordnung § 81 legt fest, dass der HP keine Blutentnahme und körperliche Untersuchungen für forensische Untersuchungen, ebenso die gerichtliche Leichenschau und Leichenöffnung machen darf.
Das heißt, alles, was im Rahmen eines Strafprozesses ist, darf der HP nicht machen. Der HP unterliegt im Strafprozess keiner Schweigepflicht, außer im Zivilprozess (§ 53 Strafprozessordnung).
Das Sozialgesetzbuch legt fest, dass der HP keine Reha-Maßnahmen verschreiben darf, keine Atteste ausstellen und keine Kuren verschreiben darf. Und, dass der HP keine Behandlung von Pflichtversicherten in Kranken- und Unfallversicherung durchführen darf.
Das Transfusionsgesetz legt fest, dass der HP keine Blutbank leiten und keine Bluttransfusionen durchführen darf.
Das Transplantationsgesetz legt fest, dass der HP keine Organentnahmen und Organtransplantationen durchführen darf.
Das Zahnheilkundegesetz (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) legt fest, dass der HP keine Behandlung im Mundraum durchführen darf.
Zum Mundraum zählt alles ab den inneren Lippen bis hin zum Rachenring. Es gibt Ausnahmen wenn es nicht um die Zahn- und Kieferbehandlung geht.
Das Gentechnikgesetz § 8 legt fest, dass der HP keine Versuche mit Gentechnik machen darf.
Das Patientenrechtsgesetz legt fest, dass es dem HP verboten ist, einen abgeschlossenen Behandlungsvertrag einfach abzubrechen.
Das Medizinproduktegesetz legt fest, dass dem HP die Anwendung von Medizinprodukten ohne Gewähr für eine sachgerechte Handhabung verboten ist.
Das Rehabilitationsgesetz legt fest, dass es dem HP verboten ist, medizinische Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen.
Das Unterbringungsgesetz legt fest, dass die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung dem HP verboten ist.
Ein Patient kommt in die Praxis. Er hat im Garten gearbeitet und ist danach die Treppe rauf in seine im dritten Stock liegende Wohnung gegangen. Nun hat er einen plötzlichen Schmerz in der Brust. Welche Verdachtsdiagnose haben Sie?
Prüfling
Herzinfarkt.
Anmerkung
Das deutet klassischerweise auf einen Herzinfarkt hin. Man könnte auch an die Lunge denken, aber es ist schon eher typisch Herzinfarkt.
Aufzählung der Risikofaktoren, Ursachen, Symptome usw.
Anmerkung
Pathogenese: Der Herzinfarkt entsteht durch einen Thrombus in den Koronarien, dadurch kommt es zu einer Sauerstoffunterversorgung im Herz. Das zu versorgende Myokard geht unter und damit dessen Pumpfunktion.
Auslösefaktoren: körperliche Belastung, die mit Blutdruckschwankungen verbunden ist, psychischer Stress, Kälte
Symptome: plötzliche, anhaltende, stärkste thorakale Schmerzen, die durch Ruhe und/oder Nitropräparate nicht oder kaum beeinflusst werden (mit Ausstrahlung in Hals, Unterkiefer, Zähne, linke Schulter und Arme, Oberbauch, Rücken), Schwäche, Blässe, Schwitzen, Übelkeit, Erbrechen, Todesangst, Unruhe, Blutdruckabfall, Herzrhythmusstörungen, subfebrile Temperatur, Dyspnoe, bei älteren Patienten häufig Desorientiertheit
Komplikationen: innerhalb der ersten 48 h: Kammerflimmern, kardiogener Schock, Herzwandruptur, Papillarmuskelabriss
Labor: Troponin T oder I ↑ (strukturelle Bestandteile der Herzmuskelzellen, die freigesetzt werden, wenn Herzmuskelgewebe untergeht), CK-Gesamt ↑, GOT ↑, LDH ↑, Myoglobin ↑ (erster Parameter nach Myokardschädigung, allerdings wenig spezifisch)
Therapie: Notfall! → Notarzt verständigen, solange Lagerung mit erhöhtem Oberkörper, absolute körperliche Ruhe, Abschirmung von aufgeregten Angehörigen, O2-Gabe, i.v.- Zugang legen, wenn beherrscht (keine Flüssigkeit geben, weil das Herz belastet ist), evtl. Gabe von Nitrolingual, wenn der systolische Blutdruck > 120 mmHg beträgt, Reanimationsbereitschaft
ACHTUNG: keine i.m.-Injektion vornehmen, eine nachfolgende Fibrinolysetherapie und Therapie mit Antikoagulantien kann sonst zu starken Blutungen am Punktionsort führen. Ferner verursachen i.m.-Injektionen eine (unspezifische) Erhöhung der Gesamt-CK.
Was ist der Unterschied zwischen einer Angina pectoris und einem Herzinfarkt?
Prüfling
Der Unterschied liegt in der Dauer und Beeinflussbarkeit des Schmerzes.
Anmerkung
Der Schmerz bei der Angina pectoris lässt sich beeinflussen, zum Beispiel von Nitropräparaten oder Ruhe, Angina pectoris ist reversibel, sonst ist es ein Herzinfarkt. Beim Herzinfarkt ist er anhaltend und nicht bis kaum beeinflussbar.
Antwort: Ja, dies kann vor allem bei Diabetes-mellitus-Patienten und bei Frauen auftreten. Bei einem stummen Herzinfarkt treten keine klassischen Beschwerden auf, sondern unspezifische Symptome wie Müdigkeit, Lustlosigkeit, Schwindel, Schwächegefühl.
Was ist der Unterschied zwischen Arterien und Venen?
Prüfling
Arterien sind dicker in ihrem Wandaufbau.
Anmerkung
Arterien führen vom Herzen weg, Venen führen zum Herzen hin. Die Arterien sind in ihrem Wandaufbau dicker als die Venen, da der Druck in den Arterien höher ist.
Was können Sie mir zum lymphatischen System sagen?
Prüfling
Teil des Immunsystems, transportiert Lymphflüssigkeit, Ductus thoracicus mündet in den linken Venenwinkel wo die Lymphflüssigkeit in den Blutkreislauf zurückgeführt wird. Zu den lymphatischen Organen gehören Knochenmark, Milz, Lymphknoten usw.
Anmerkung
Das lymphatische System ist Teil des Immunsystems. Es ist ein komplexes Netzwerk, das sich aus den lymphatischen Organen und dem feinwandigen Lymphgefäßsystem zusammensetzt. Das Lymphgefäßsystem beginnt blind im Kapillarbeet und sammelt die Lymphflüssigkeit in den Gewebsspalten, filtert diese in den Lymphknoten und führt sie schließlich in den Blutkreislauf zurück. Das Lymphgefäßsystem beginnt als Lymphkapillaren in der Peripherie. Die Lymphkapillaren vereinigen sich zu größeren Lymphgefäßen. Das größte Lymphgefäß ist der Ductus thoracicus, der sich im Thorax befindet. Er mündet in den linken Venenwinkel und damit in die oberer Hohlvene und somit in das Venensystem.
Pro Tag werden ca. 2 Liter Lymphflüssigkeit transportiert.
Primäre lymphatische Organe sind: Knochenmark, Thymus.
Sekundäre lymphatische Organe sind: Lymphknoten, Milz, Tonsillen.
Die Lymphflüssigkeit enthält: Elektrolyte, Proteine (mikro-makromolekular), Chylomikronen und Lymphozyten
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