Nachfrage beim Arzneimittelgesetz: Woran erkenne ich, dass ich ein Medikament nicht verschreiben darf?: In der roten Liste nachsehen oder einen Anruf beim Apotheker tätigen. Weiters: Was passiert, wenn ich ein Antibiotikum verschreibe?: Nichts. Die Apotheke gibt das Antibiotikum nicht heraus.
Nachfrage zum Betäubungsmittelgesetz: Was ist der Unterschied, wenn ich ein Betäubungsmittel verschreibe?: Das ist strafbar. Betäubungsmittel findet man auch auf der roten Liste.
Anmerkung
Wichtig ist, nicht nur stumpf die Tätigkeitsverbote auswendig zu lernen, sondern sich auch ein bisschen drumherum mit ihnen zu befassen, da die Prüfer gerne mal Zwischenfragen stellen. Beispiele siehe unten:
Tätigkeitsverbote für den Heilpraktiker:
Das Strafgesetzbuch § 218 legt fest, dass der HP keine Abtreibungen und keine Konfliktberatung durchführen darf.
Das Arzneimittelgesetz § 48 legt fest, dass der HP keine verschreibungspflichtigen Medikamente verschreiben darf. Ebenso ist ihm die gewerbsmäßige Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln verboten.
ACHTUNG! Hier wird gerne mal zwischen gefragt, wie zum Beispiel: Wo kann man nachschauen, welche Arzneimittel verschreibungspflichtig sind? Das ist die rote Liste, hier sind alle Medikamente aufgelistet und es steht auch dabei, ob es eben verschreibungspflichtig ist oder nicht, ansonsten könnte man auch in der Apotheke anrufen und nachfragen. Falls man doch einmal ein verschreibungspflichtiges Medikament verschreibt, ist das kein größeres Problem, da dies in der Apotheke im Normalfall bemerkt und dann nicht rausgegeben werden würde.
Das Betäubungsmittelgesetz § 3 legt fest, dass der HP keine Betäubungsmittel verschreiben darf. Eine Ausnahme davon bilden Opium D6 und Papaver somniferum D4 in homöopathischer Dosis.
Auch hier kann in der roten Liste nachgeschaut werden, welche Arzneimittel unter das Betäubungsmittelgesetz fallen oder zur Not in der Apotheke anrufen. Anders als beim Arzneimittelgesetz ist es hier aber sehr wohl schlimm, „aus Versehen“ ein Betäubungsmittelgesetz zu verschreiben. Damit macht man sich strafbar.
Das Bestattungsgesetz (3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens) legt fest, dass der HP keine Leichenschau durchführen und keinen Totenschein ausstellen darf.
Das Embryonenschutzgesetz § 9 legt fest, dass es dem Arzt vorbehalten ist und der HP keine künstliche Befruchtung durchführen darf und nicht mit Embryonen arbeiten darf.
Das Heilmittelwerbegesetz § 3 legt fest, dass der HP keine unwahre oder irreführende Werbung machen darf und kein Heilversprechen geben darf.
Das Heilpraktikergesetz (Gesetz über die berufsmäßige Ausführung der Heilkunde ohne Bestallung):
§ 1(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 3 Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
Das Verbot der Behandlung im Umherziehen heißt, dass man einen festen Praxissitz haben muss, in dem man die Untersuchungen und Behandlungen durchführt und auch die Termine vorher ausmacht. Man darf nicht von Stadt zu Stadt reisen und dort die Leute behandeln, ohne einen festen Sitz zu haben.
Das Hebammengesetz § 4 legt fest, dass der HP keine Geburtshilfe leisten darf außer im Notfall.
Als Zeitraum ist damit die Zeit ab der ersten Wehe bis zum Ablauf des Frühwochenbettes gemeint.
Genau genommen darf der HP aber zum Beispiel eine Wöchnerin behandeln, wenn es sich dabei nicht um eine Beschwerde handelt, die im Bezug auf die Geburt und das Wochenbett steht. Es lohnt sich jedoch nicht, mit den Prüfern zu diskutieren, das wird in der Regel eher negativ bewertet.
Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass die Behandlung von Personen, die an einer im IfSG § 6 genannten, namentlich meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, nach § 24 IfSG in Verbindung mit § 6 verboten ist.
Die Behandlung von Personen die an einer in § 34 genannten, mit einem Verbot für Gemeinschaftseinrichtungen belegten Krankheit erkrankt oder dessen verdächtigt ist, ist nach § 24 IfSG in Verbindung mit § 34 verboten.
Die Behandlung von Personen, die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist nach § 24 IfSG in Verbindung mit § 7 verboten.
Die Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten ist nach § 24 IfSG verboten.
Es besteht laut § 24 IfSG in Verbindung mit § 15 ein Behandlunsgverbot für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 in die Meldepflicht eingeführt wurden.
Die Ausstellung von Impfbescheinigungen und Eintragungen in den Impfausweis ist nach § 22 IfSG verboten.
Tätigkeiten mit Krankheitserregern sind nach § 44 IfSG verboten.
Kommentar: Abgesehen davon, dass das Eintragen in den Impfpass für den Heilpraktiker verboten ist, darf der HP auch den Impfstoff nicht beziehen, weil er verschreibungspflichtig ist. Er dürfte den Vorgang des Impfens unter einbeziehen der Sorgfaltspflicht schon durchführen, aber eben weder den verschreibungspflichtigen Impfstoff beziehen noch die Impfung in den Impfpass eintragen.
Das Kastrationsgesetz legt fest, dass der HP keine Kastration bzw. Sterilisation durchführen darf.
Kommentar: Bei der Kastration werden beim Mann die Hoden und bei der Frau die Eierstöcke entfernt. Bei der Sterilisation werden beim Mann die Samenleiter und bei der Frau die Eileiter durchtrennt.
Die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung legt fest, dass der HP nicht mit Röntgenstrahlen, radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen arbeiten darf.
Kommentar: Achtung! Das war bis 1989 noch erlaubt.
Die Strafprozessordnung § 81 legt fest, dass der HP keine Blutentnahme und körperliche Untersuchungen für forensische Untersuchungen, ebenso die gerichtliche Leichenschau und Leichenöffnung machen darf.
Das heißt, alles, was im Rahmen eines Strafprozesses ist darf der HP nicht machen. Der HP unterliegt im Strafprozess keiner Schweigepflicht außer im Zivilprozess (§ 53 Strafprozessordnung).
Das Sozialgesetzbuch legt fest, dass der HP keine Reha-Maßnahmen verschreiben darf, keine Atteste ausstellen und keine Kuren verschreiben darf. Und, dass der HP keine Behandlung von Pflichtversicherten in Kranken- und Unfallversicherung durchführen darf.
Das Transfusionsgesetz legt fest, dass der HP keine Blutbank leiten und keine Bluttransfusionen durchführen darf.
Das Transplantationsgesetz legt fest, dass der HP keine Organentnahmen und Organtransplantationen durchführen darf.
Das Zahnheilkundegesetz (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) legt fest, dass der HP keine Behandlung im Mundraum durchführen darf.
Zum Mundraum zählt alles ab den inneren Lippen bis hin zum Rachenring. Es gibt Ausnahmen, wenn es nicht um die Zahn- und Kieferbehandlung geht.
Das Gentechnikgesetz § 8 legt fest, dass der HP keine Versuche mit Gentechnik machen darf.
Das Patientenrechtsgesetz legt fest, dass es dem HP verboten ist, einen abgeschlossenen Behandlungsvertrag einfach abzubrechen.
Das Medizinproduktegesetz legt fest, dass dem HP die Anwendung von Medizinprodukten ohne Gewähr für eine sachgerechte Handhabung verboten ist.
Das Rehabilitationsgesetz legt fest, dass es dem HP verboten ist, medizinische Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen.
Das Unterbringungsgesetz legt fest, dass die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung dem HP verboten ist.
Ein Patient kommt in Ihre Praxis, er hat vermehrten Durst und Juckreiz an den Füßen. Was tun Sie? Was könnte er haben?
Prüfling
Blutzucker messen, Verdacht auf Diabetes. Prüfer fand es zu schnell - erst Mal beim Fragen bleiben. - Seit wann hat er es? Trinkverhalten? Wasserlassen?
Anmerkung
Immer als erstes einen Notfall ausschließen! - Blutdruck und Puls messen, Temperatur messen, Atmung überprüfen, Blutzucker messen. Hat der Patient Schmerzen? Ist der Patient bei Bewusstsein?
Dann folgt eine ausführliche Anamnese. Es fängt an mit der Inspektion: Was sehen Sie am Patienten? Hat er Ausschläge oder andere Hautzeichen? Wie sieht seine Hautfarbe aus? Wirkt er unruhig oder ängstlich? Wie ist seine Körperhaltung? Dann müssen Sie versuchen, anhand von Fragen einer Diagnose näher zu kommen.
Kommentar: Oft geht es den Prüfern vor allem darum, zu sehen, dass der Prüfling in der Lage ist eine ordentliche Anamnese zu machen und weniger darum, sofort eine Diagnose zu stellen.
Fragen, die man stellen könnte:
Seit wann hat er die Symptome? Hat er Schmerzen? Ist ihm etwas besonderes im Bezug auf den Beginn der Symptome aufgefallen? Fallen ihm noch weitere Symptome ein, die neu sind? Nimmt er Medikamente (WICHTIG!)? Gab oder gibt es in der Familie ähnliche Fälle? Wie ist seine berufliche/familiäre Situation? Hat er viel Stress?
Verdachtsdiagnose vom Prüfling: Diabetes Mellitus Typ 1 oder 2. Differentialdiagnostisch kommt sonst auch noch der Diabetes insipidus in Frage.
Der Körper versucht, über das vermehrte Trinken den überschüssigen Zucker auszuschwemmen.
Anmerkung
In der richtigen Reihenfolge ist es so, dass der Körper vermehrt Harndrang produziert um den überschüssigen Zucker im Blut über den Urin auszuschwemmen, darauf folgt dann der vermehrte Durst, weil der Körper an Wassermangel leidet.
Was ist der Unterschied zwischen Diabetes Typ I und Typ II?
Prüfling
Erklärung.
Beim Diabetes Typ 1 besteht ein absoluter Mangel an Insulin und beim Diabetes Typ 2 besteht eine mangelnde Empfindlichkeit der Zellen für Insulin oder Abnahme der Insulinproduktion.
Tabelle Unterschied Diabetes Typ I und Typ II
| | Diabetes Typ 1 | Diabetes Typ 2
------------- | ----------
Beginn | akut, meist im Kindes- und Jugendalter | meist schleichend, häufig nach dem 40. Lebensjahr
Familiäre Häufung | vorhanden | typisch
Körpergewicht | meist Ideal - bis Normalgewicht | meist Übergewicht
Ketoseneigung | ausgeprägt | fehlend o. gering
Symptome | Durst, häufiges Wasserlassen, Gewichtsverlust, Müdigkeit | häufig zu Beginn keine Beschwerden
Therapie| immer insulinpflichtig | Gewichtsreduktion, Diät, Bewegung, kann medikamenten- oder insulinpflichtig werden
Anmerkung
Ein Patient kommt in Ihre Praxis, er hat vermehrten Durst und Juckreiz an den Füßen.
Differentialdiagnose:
„Juckreiz an den Füßen“ - kann auftreten bei:
Diabetes mellitus: hohe Blutzuckerwerte, …. häufiges Wasserlassen kann es zu einer trockenen Haut kommen; gerade zu Beginn der Erkrankung entsteht oftmals starkes Juckempfindungen, …
Wie wäre das Trink- und Wasserlass- Verhalten bei einem Diabetiker?
häufige Symptome:
starker Durst (Polydipsie), häufiges Wasserlassen (Polyurie), Juckreiz, trockene Haut, Schwäche, Müdigkeit, Abwehrschwäche
Warum ist das so?
Der Blutzuckerspiegel bei Diabetes mellitus ist dauerhaft erhöht; hier werden mit der Zeit die Gefäße, Augen, Nieren und andere Organe geschädigt.
häufiges Wasserlassen (Polyurie):
dauerhaft erhöhte Blutzuckerwerte: es wird vermehrt Glukose mit dem Urin über die Niere ausgeschieden (Glukosurie), Glukose: „Zucker“ bindet physikalisch Wasser, deshalb werden große Harnmengen abgegeben (Polyurie) - dieser Urin ist meist klar, nur wenig gelb gefärbt
starker Durst (Polydipsie):
starke Harndrang löst ein quälendes Durstgefühl aus; der Körper versucht über vermehrtes Trinken den „Flüssigkeitsverlust“ ausgleichen; dieses gelingt meist nicht ausreichend; dieser Durst lässt sich nicht wirklich stillen
Was ist der Unterschied zwischen Diabetes Typ I und Typ II?
Typ I:
Ursachen: Autoimmunerkrankung (Antikörper zerstören die Insulin-produzierenden Betazellen in der Bauchspeicheldrüse); vermutlich beteiligt: Genveränderung, Infektionen, Umweltbelastungen, …
Erkrankungsalter: meist Kindheit, Jugend
häufige Symptome: rascher Verlauf, starker Durst, vermehrter Harndrang, Gewichtsverlust, Schwindel, Übelkeit, Schwäche, Sehstörungen, evtl. Bewusstseinsstörungen bis zu Bewusstlosigkeit, …
Da ist mir nur Zucker eingefallen, doch das stimmte nicht.
Anmerkung
Stoffwechselstörungen können generell zu Juckreiz führen. Durch das ständige Wasserlassen verliert der Körper Flüssigkeit und die Haut trocknet schneller aus, das kann zu Juckreiz führen. Eine weitere Ursache kann die Infektanfälligkeit sein, wodurch es häufiger zu Pilzerkrankungen kommt, die sehr jucken können. Noch ein Grund könnten Ablagerungen von Ketonkörpern (bei Insulinmangel ist die Glukosekonzentration hoch, die Glukose kann aber nicht in die Zellen aufgenommen und verwertet werden, dadurch entstehen Ketonkörper, die sich ablagern) sein, die führen zu einer Azidose, die ebenfalls Juckreiz auslösen kann.
Ein Patient kommt in die Praxis mit Blut im Stuhl. Was kann das alles sein?
Prüfling
Es gibt verschiedene Arten von Blut im Stuhl.
Einmal die hellroten frischen Blutauflagerungen im Stuhl, da kämen die ganzen unteren Darmerkrankungen wie Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Hämorrhoiden usw. in Frage.
Okkultes Blut erwähnt = nicht sichtbares Blut im Stuhl, häufig kommt es aber zu Fehldiagnosen, wenn der Patient zum Beispiel vorher rohes Fleisch zu sich genommen hat.
Teerstuhl: Als Ursache meist Blutungen im oberen Magen-Darm-Bereich, das könnte zum Beispiel ein Magen Ulcus oder die Gastroenteritis beziehungsweise das Mallory-Weiß-Syndrom sein. Das sind Gefäßschwächen im Ösophagus, ausgelöst durch zu viel Alkohol oder zu viel Erbrechen. Da kommt es zu feinen Rissen im Ösophagus. Magen Ulcus ist ein Notfall, weil eine Schockgefahr besteht: Durch den Blutverlust und evtl. häufiges Erbechen kann es zum Schock kommen.
Anmerkung
Hier gibt es zwei Möglichkeiten, Blut im Stuhl einzuteilen:
Einmal in Arten von Blut im Stuhl:
Es gibt verschiedene Arten von Blut im Stuhl:
Hellrotes, aufgelagertes Blut: Mögliche Ursachen können sein: Colitis Ulcerosa, Blutungen im unteren Bereich des Darms, Hämorrhoiden, kleine Verletzungen am After, starke Blutungen aus dem oberen Teil des Verdauungstraktes, Polypen, Divertikel, Infektionskrankheiten (Ruhr, Typhus u.a.), Mesenterialinfarkte, Nachblutung nach OP
Teerstuhl (schwarzer Stuhl): Ursache ist meist schon geronnenes Blut aufgrund von Blutungen im oberen Teil des Magen-Darm-Traktes wie zum Beispiel ein Magen Ulcus, ein Duodenal-Ulcus, Ösophagus-Varizen, Refluxösophagitis, Verzehr von bestimmten Nahrungsmittel (Rote Beete, Lakritze, Heidelbeeren), Mallory-Weiß-Syndrom, Magenkarzinome
Und als zweites nach Lokalisation:
Man kann Blut im Stuhl je nach Lokalisation in obere und untere Blutungen einteilen. Blut, das in Kontakt mit Salzsäure oder eine lange Darmpassage passiert, erscheint schwarz oder kaffeesatzartig. Es kann als Kaffeesatzerbrechen oder Teerstuhl auftreten. Blut, das nicht in Kontakt mit Salzsäure getreten ist, kann hellrot aufgelagert erscheinen.
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